FG Berlin - Urteil vom 16.09.2003
7 K 6268/01
Normen:
AO § 220 ; AO § 251 Abs. 1 ; AO § 361 Abs. 1 ; AO § 249 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 346 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Beginn der Vollstreckung nach Ablehnung eines Aussetzungsantrages

FG Berlin, Urteil vom 16.09.2003 - Aktenzeichen 7 K 6268/01

DRsp Nr. 2003/17239

Beginn der Vollstreckung nach Ablehnung eines Aussetzungsantrages

Nach dem Ende einer Vollstreckungsschutz gewährenden Regelung ist dem Steuerpflichtigen angemessene Zeit einzuräumen, um einen begründeten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen zu können, bevor gegen ihn Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.

Normenkette:

AO § 220 ; AO § 251 Abs. 1 ; AO § 361 Abs. 1 ; AO § 249 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 346 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war Mitte der 90iger Jahre zusammen mit den Klägern der beiden Parallelverfahren 7 K 6268/01 und 7 K 6272/01 (früherer Ehemann und Schwiegervater der Klägerin) Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, die zuletzt als ... GmbH firmierte. Zunächst (bis 1995) waren ausweislich der Handelsregistereintragungen Herr ... -im Folgenden: V-, danach (im 2. Halbjahr 1995) Herr ... -im Folgenden: M- und schließlich (von 1996 bis August 1998) die Klägerin Geschäftsführer der GmbH. V war von 1996 bis 1998 deren Prokurist.

Im Juli 1998 veräußerten die Mitglieder der Familie ... ihre Anteile an der GmbH an Frau .. . Geschäftsführer wurde Herr ...

Ein am 12. Oktober 1998 gestellter Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstrekkungsverfahrens über das Vermögen der GmbH wurde am 10. Dezember 1998 mangels Masse zurückgewiesen.