BFH - Beschluss vom 28.02.2014
V B 32/13
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2 S. 1 Hs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 885
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 318/10

Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei fehlgeschlagener Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax

BFH, Beschluss vom 28.02.2014 - Aktenzeichen V B 32/13

DRsp Nr. 2014/6131

Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei fehlgeschlagener Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax

NV: Für den Verfahrensbevollmächtigten besteht bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt Anlass, sich unverzüglich bei dem Empfangsgericht zu vergewissern, ob der Schriftsatz rechtzeitig eingegangen ist, wenn ausweislich des Übersendungsprotokolls eines Faxgerätes feststeht, dass ein mehrseitiger, fristwahrender Schriftsatz in der Nacht des Fristablaufs erst nach 24.00 Uhr versandt worden ist. Unterlässt er die gebotene Nachfrage, ist von einem Beginn der Wiedereinsetzungsfrist am Tag nach dem Fristablauf auszugehen, da die gebotene Nachfrage bei Gericht die Fristversäumung offenbart hätte.

Für den Verfahrensbevollmächtigten besteht bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt Anlass, sich unverzüglich bei dem Empfangsgericht zu vergewissern, ob ein Schriftsatz vielleicht doch noch rechtzeitig eingegangen ist, wenn ausweislich des Übersendungsprotokolls des Faxgerätes feststeht, dass die Übertragung in der Nacht des Fristablaufs erst nach 24 Uhr abgeschlossen worden ist. Unterlässt er die gebotene Nachfrage, ist gleichwohl von einem Beginn der Wiedereinsetzungsfrist am Tag nach dem Fristablauf auszugehen, da die gebotene Nachfrage bei Gericht die Fristversäumung offenbart hätte.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2 S. 1 Hs. 1;

Gründe