LAG Frankfurt/Main, vom 30.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1339/18
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 202/18
Beginn der zweiwöchigen Frist zur Erklärung einer fristlosen KündigungSchriftliche Zurückweisung einer Kündigungserklärung durch den ArbeitnehmerStreitiger Parteivortrag und Vermeidung einer Beweisaufnahme
BAG, Urteil vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 2 AZR 570/19
DRsp Nr. 2020/8211
Beginn der zweiwöchigen Frist zur Erklärung einer fristlosen KündigungSchriftliche Zurückweisung einer Kündigungserklärung durch den ArbeitnehmerStreitiger Parteivortrag und Vermeidung einer Beweisaufnahme
§ 185 Abs. 1BGB gilt auch für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.Orientierungssätze:1. Das Anlaufen der Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2BGB setzt in jedem Fall voraus, dass dem Kündigungsberechtigten die für die Kündigung maßgelichen Tatsachen bereits im Wesentlichen bekannt und nur noch zusätzliche Ermittlungen erforderlich sind oder doch erscheinen dürfen, wie etwa die Anhörung des Betroffenen bei einer Verdachtskündigung oder die Ermittlung von gegen die Kündigung sprechenden Tatsachen. Hingegen besteht keine Obliegenheit des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer belastende und den Sachverhalt ggf. erst in den Bereich des wichtigen Grundes hebende Tatsachen zu ermitteln. Das widerspräche dem Grundsatz, dass eine - sogar grob - fahrlässige Unkenntnis der maßgeblichen Tatsachen nicht genügt, um die Kündigungserklärungsfrist auszulösen und läge auch nicht im Interesse des Arbeitnehmers (Rn. 31).
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