FG Sachsen - Urteil vom 18.04.2005
7 K 1621/04
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 ; EStDV § 9a ;

Beginn des Abzugszeitraumes gem. § 10e Abs. 1 EStG bei Wohnungskauf

FG Sachsen, Urteil vom 18.04.2005 - Aktenzeichen 7 K 1621/04

DRsp Nr. 2006/29793

Beginn des Abzugszeitraumes gem. § 10e Abs. 1 EStG bei Wohnungskauf

Bei Anschaffung einer sanierungsbedürftigen Wohnung, die vor Bezug saniert wird, aber danach nicht bautechnisch neu ist, beginnt der Förderzeitraum i.S. des § 10e EStG im Zeitpunkt des Erwerbs der Wohnung, d.h. mit dem Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht und nicht erst mit der Herstellung der Bezugsfertigkeit nach Abschluss der umfangreichen Sanierungsarbeiten.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 ; EStDV § 9a ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob für den Beginn des Abzugszeitraumes gemäß § 10e Einkommensteuergesetz (EStG) auf den Zeitpunkt des Erwerbes des Gebäudes im Jahr 1991 oder auf den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit nach umfangreichen Sanierungsmaßnahmen im Jahr 1996 abzustellen ist.