FG Nürnberg - Urteil vom 03.07.2013
3 K 1635/12
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2;

Beginn des Gewerbebetriebs in gewerbesteuerlicher Hinsicht

FG Nürnberg, Urteil vom 03.07.2013 - Aktenzeichen 3 K 1635/12

DRsp Nr. 2013/21606

Beginn des Gewerbebetriebs in gewerbesteuerlicher Hinsicht

1. Der Gewerbebetrieb ist noch nicht in Gang gesetzt, wenn nur Vorbereitungshandlungen ergriffen werden. 2. Die Entwicklung des Produkts ist dann keine Vorbereitungshandlung, sondern bereits die eine sachliche Gewerbesteuerpflicht auslösende gewerbliche Tätigkeit, wenn die Entwicklung des Produkts geschuldet ist; dies gilt insbesondere dann, wenn ein Produkt individuell nach den Wünschen des Kunden zu entwickeln und herzustellen ist und der Kunde die Entwicklungskosten übernimmt.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Gewerbeverlusten nach § 10a Gewerbesteuergesetz.

Am 99.99.2003 schlossen die F und die M in O einen Joint Venture Vertrag über die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens zur Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Verkauf und dem Vertrieb von Z.

Aus dem Gemeinschaftsunternehmen ging die T hervor. Am xx.xx.2003 erfolgte mit notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrages die formelle Gründung als T. Als Unternehmensgegenstand wurde festgelegt: "Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Verkauf und der Vertrieb von Z".