BFH - Beschluss vom 08.04.2009
I B 124/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; AO § 110 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4295/06

Beginn des Laufs der Frist für den Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer; Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge und an die Darlegung eines Verfahrensmangels wegen fehlender Sachaufklärung seitens des Gerichts

BFH, Beschluss vom 08.04.2009 - Aktenzeichen I B 124/08

DRsp Nr. 2009/20979

Beginn des Laufs der Frist für den Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer; Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge und an die Darlegung eines Verfahrensmangels wegen fehlender Sachaufklärung seitens des Gerichts

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; AO § 110 Abs. 1;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Stiftung und wegen der Förderung gemeinnütziger Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit. Sie hatte im Jahr 1993 einer anderen Stiftung (X-Stiftung) ein partiarisches Darlehen gewährt. Für die Kapitalüberlassung zahlte die X-Stiftung in den Streitjahren (1996 bis 1999) an die Klägerin Vergütungen, ohne Kapitalertragsteuer einzubehalten oder abzuführen. Ebenso stellte die Klägerin zunächst keinen Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer.