BFH - Urteil vom 28.08.2019
II R 7/17
Normen:
AO § 235 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1; ErbStG § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1, Abs. 7; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 140
BB 2020, 661
BFH/NV 2020, 533
BStBl II 2020, 247
DStR 2020, 595
DStRE 2020, 439
DStZ 2020, 266
NJW 2020, 1016
ZEV 2020, 241
ZEV 2020, 481
wistra 2020, 343
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1627/15

Beginn des Laufs der Hinterziehungszinsen bei Hinterziehung von Schenkungssteuer durch Unterlassen der vorgeschriebenen Anzeige

BFH, Urteil vom 28.08.2019 - Aktenzeichen II R 7/17

DRsp Nr. 2020/4034

Beginn des Laufs der Hinterziehungszinsen bei Hinterziehung von Schenkungssteuer durch Unterlassen der vorgeschriebenen Anzeige

1. Bei einer durch Unterlassen der Anzeige begangenen Hinterziehung von Schenkungsteuer beginnt der Lauf der Hinterziehungszinsen zu dem Zeitpunkt, zu dem das FA bei ordnungsgemäßer Anzeige und Abgabe der Steuererklärung die Steuer festgesetzt hätte. 2. Der Zeitpunkt für den Beginn des Zinslaufs kann unter Berücksichtigung der beim zuständigen FA durchschnittlich erforderlichen Zeit für die Bearbeitung eingegangener Schenkungsteuererklärungen bestimmt werden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.11.2016 – 3 K 1627/15 Erb aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Kosten des Finanzgerichtsverfahrens tragen die Klägerin zu 80 % und der Beklagte zu 20 %.

Normenkette:

AO § 235 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1; ErbStG § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1, Abs. 7; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.