BFH - Urteil vom 28.08.2019
II R 8/17
Normen:
AO § 235 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1; ErbStG § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1, Abs. 7; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 500
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1628/15

Beginn des Laufs der Hinterziehungszinsen bei Hinterziehung von Schenkungssteuer durch Unterlassen der vorgeschriebenen Anzeige

BFH, Urteil vom 28.08.2019 - Aktenzeichen II R 8/17

DRsp Nr. 2020/4035

Beginn des Laufs der Hinterziehungszinsen bei Hinterziehung von Schenkungssteuer durch Unterlassen der vorgeschriebenen Anzeige

1. NV: Bei einer durch Unterlassen der Anzeige begangenen Hinterziehung von Schenkungsteuer beginnt der Lauf der Hinterziehungszinsen zu dem Zeitpunkt, zu dem das FA bei ordnungsgemäßer Anzeige und Abgabe der Steuererklärung die Steuer festgesetzt hätte. 2. NV: Der Zeitpunkt für den Beginn des Zinslaufs kann unter Berücksichtigung der beim zuständigen FA durchschnittlich erforderlichen Zeit für die Bearbeitung eingegangener Schenkungsteuererklärungen bestimmt werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.11.2016 – 3 K 1628/15 Erb aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Kosten des Finanzgerichtsverfahrens tragen der Kläger zu 80 % und der Beklagte zu 20 %.

Normenkette:

AO § 235 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1; ErbStG § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1, Abs. 7; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.