FG Bremen - Urteil vom 20.09.2000
299332K 2
Normen:
AO 1977 § 233a Abs. 2a ; AO 1977 § 233a Abs. 2 ; EGAO Art. 97 § 15 Abs. 8; EStG § 10d Abs. 1 ;

Beginn des Zinslaufs des § 233a AO in Verlustrücktragsfällen

FG Bremen, Urteil vom 20.09.2000 - Aktenzeichen 299332K 2

DRsp Nr. 2001/1483

Beginn des Zinslaufs des § 233a AO in Verlustrücktragsfällen

1. Gegen die Überleitungsvorschrift des Art. 97 § 15 Abs. 8 EGAO (Zinsberechnung nach einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 EStG aufgrund des § 233a Abs. 2a AO) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Die Regelungen des § 233a Abs. 2a und 7 AO haben das Ziel, rückwirkende Ereignisse und Verlustrückträge bei der Vollverzinsung erst dann in Betracht zu ziehen, wenn auch tatsächlich entsprechende Liquiditätsvor- oder -nachteile vorliegen. Deshalb entspricht es dem Wortlaut, Sinn und Zweck der im § 233a Abs. 2a AO enthaltenen Regelung, dass der Zinslauf nach Absatz 2a abweichend von Absatz 2 Sätze 1 und 2 erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Verlust entstanden ist.

Normenkette:

AO 1977 § 233a Abs. 2a ; AO 1977 § 233a Abs. 2 ; EGAO Art. 97 § 15 Abs. 8; EStG § 10d Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt einen höheren als den vom FA für das Veranlagungsjahr 1995 festgesetzten Betrag von Erstattungszinsen.

Sie reichte ihre ESt-Erklärung 1995 am 14. Juni 1996 beim FA ein. Sie erklärte u. a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmerin einer Personengesellschaft und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Die Veranlagung 1995 führte aufgrund eines zu versteuernden Einkommens in Höhe von

307.144,00

DM

zu einer festzusetzenden ESt in Höhe von

128.140,00

DM