Die Klägerin begehrt einen höheren als den vom FA für das Veranlagungsjahr 1995 festgesetzten Betrag von Erstattungszinsen.
Sie reichte ihre ESt-Erklärung 1995 am 14. Juni 1996 beim FA ein. Sie erklärte u. a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmerin einer Personengesellschaft und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Die Veranlagung 1995 führte aufgrund eines zu versteuernden Einkommens in Höhe von
307.144,00
DM
zu einer festzusetzenden ESt in Höhe von
128.140,00
DM
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