FG Münster - Urteil vom 24.11.2016
3 K 1628/15 Erb
Normen:
FGO § 100 Abs. 1; AO § 235 Abs. 1 S. 1; AO § 235 Abs. 2 S. 1; ErbStG § 30 Abs. 1; ErbStG § 31 Abs. 1; ErbStG § 31 Abs. 7;
Fundstellen:
UVR 2017, 140

Beginn des Zinslaufs für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Schenkungsteuer; Abschöpfung des erlangten Zinsvorteils beim Nutznießer der Steuerhinterziehung

FG Münster, Urteil vom 24.11.2016 - Aktenzeichen 3 K 1628/15 Erb

DRsp Nr. 2017/1497

Beginn des Zinslaufs für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Schenkungsteuer; Abschöpfung des erlangten Zinsvorteils beim Nutznießer der Steuerhinterziehung

Tenor

Die Änderungsbescheide vom 18.05.2016 (Steuernummer 1 und 2) werden nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert. Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 80 v. H. und der Beklagte zu 20 v. H.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1; AO § 235 Abs. 1 S. 1; AO § 235 Abs. 2 S. 1; ErbStG § 30 Abs. 1; ErbStG § 31 Abs. 1; ErbStG § 31 Abs. 7;

Tatbestand

Streitig ist, wann der Zinslauf für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Schenkungsteuer beginnt.