FG Münster - Urteil vom 24.11.2016
3 K 1627/15 Erb
Normen:
FGO § 100 Abs. 1; AO § 235 Abs. 1 S. 1; ErbStG § 31 Abs. 1; ErbStG § 31 Abs. 7 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2017, 628
ZEV 2017, 356

Beginn des Zinslaufs für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Schenkungsteuer; Bestimmung des Beendigungszeitpunkte für die Hinterziehung der Schenkungsteuer durch Unterlassen; Abschöpfung des Zinsvorteils beim Nutznießer der Steuerhinterziehung

FG Münster, Urteil vom 24.11.2016 - Aktenzeichen 3 K 1627/15 Erb

DRsp Nr. 2017/1496

Beginn des Zinslaufs für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Schenkungsteuer; Bestimmung des Beendigungszeitpunkte für die Hinterziehung der Schenkungsteuer durch Unterlassen; Abschöpfung des Zinsvorteils beim Nutznießer der Steuerhinterziehung

Tenor

Die Änderungsbescheide vom 18.05.2016 (Steuernummer 1 und 2) werden nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert. Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 80 v. H. und der Beklagte zu 20 v. H.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1; AO § 235 Abs. 1 S. 1; ErbStG § 31 Abs. 1; ErbStG § 31 Abs. 7 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, wann der Zinslauf für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Schenkungsteuer beginnt.