FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.01.2020
3 K 3030/17
Normen:
AO § 236 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Beginn des Zinslaufs für die Prozesszinsen zur Grundsteuer

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen 3 K 3030/17

DRsp Nr. 2022/14088

Beginn des Zinslaufs für die Prozesszinsen zur Grundsteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 9/10 und dem Beklagten zu 1/10 auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

AO § 236 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Tatbestand