FG Niedersachsen - Urteil vom 08.05.2019
4 K 240/18
Normen:
AO § 171 Abs. 4 S. 1 Alt. 1;

Beginn einer Außenprüfung und die dadurch ausgelöste Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.05.2019 - Aktenzeichen 4 K 240/18

DRsp Nr. 2022/16717

Beginn einer Außenprüfung und die dadurch ausgelöste Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist

Normenkette:

AO § 171 Abs. 4 S. 1 Alt. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Beginn einer Außenprüfung und die dadurch ausgelöste Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist.

Die Klägerin ist als Vermieterin und Maklerin tätig. Als solche erzielte sie Einkünfte aus Gewerbetrieb und tätigte umsatzsteuerpflichtige Umsätze.

Ihre Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr gab die Klägerin am 31. März 2009 bei dem beklagten Finanzamt ab. Die Gewerbesteuererklärung reichte sie - zusammen mit einer berichtigten Umsatzsteuererklärung - am 14. Mai 2009 ein. In einem handschriftlichen Vermerk des Prüfers in der Betriebsprüfungsakte heißt es: "Vz 2007 in 2009 eingegangen - Verjährung per 31.12.2013".

In Bescheiden vom 13. August 2009 wurden die Einkommensteuer und der Gewerbesteuermessbetrag erklärungsgemäß festgesetzt. Der (berichtigten) Umsatzsteuererklärung stimmte das Finanzamt am 13. August 2009 zu, so dass sie einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand.