FG Sachsen - Urteil vom 20.01.2005
5 K 52/04
Normen:
EStG § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ;

Beginn einer faktischen Geschäftsführung für die Berechnung des Teilwertes der Pensionsrückstellung unbeachtlich

FG Sachsen, Urteil vom 20.01.2005 - Aktenzeichen 5 K 52/04

DRsp Nr. 2006/11888

Beginn einer faktischen Geschäftsführung für die Berechnung des Teilwertes der Pensionsrückstellung unbeachtlich

Hatte der Prokurist der Muttergesellschaft vor Bestellung zum Geschäftsführer der Tochtergesellschaft zwar faktisch die Geschäfte der Tochtergesellschaft geführt und waren zu dieser Zeit die Geschäftsführer der Muttergesellschaft zugleich als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft bestellt, kann bei der Ermittlung des Teilwerts der Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG als Beginn des Dienstverhältnisses nicht der Beginn der faktischen Geschäftsführung angesehen werden. Das Dienstverhältnis des Geschäftsführers hat vielmehr erst begonnen i.S. des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Sätze 2 und 3 EStG mit den tatsächlichen Dienstantritt als Geschäftsführer bei der Tochtergesellschaft.

Normenkette:

EStG § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei der Ermittlung des Teilwerts einer Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - als Beginn des Dienstverhältnisses auch der Beginn einer faktischen Geschäftsführung angesehen werden kann.