BFH - Beschluss vom 27.01.2009
X S 46/08
Normen:
FGO § 56 Abs. 1 S. 1; FGO § 62 Abs. 6 S. 5; FGO § 133a Abs. 2 S. 1 Hs. 1;

Beginn einer Rechtsmittelfrist wegen einer Verletzung rechtlichen Gehörs; Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist

BFH, Beschluss vom 27.01.2009 - Aktenzeichen X S 46/08

DRsp Nr. 2009/6037

Beginn einer Rechtsmittelfrist wegen einer Verletzung rechtlichen Gehörs; Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1 S. 1; FGO § 62 Abs. 6 S. 5; FGO § 133a Abs. 2 S. 1 Hs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) wendet sich mit einer Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Oktober 2008 X B 120/08 (BFH/NV 2009, 41), mit dem seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Die Anhörungsrüge wurde mit Schriftsatz des steuerlichen Beraters des Klägers vom 25. November 2008, eingegangen am gleichen Tag, erhoben. Mit der Rüge macht der Kläger Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.