I.
Der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) wendet sich mit einer Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Oktober 2008 X B 120/08 (BFH/NV 2009, 41), mit dem seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Die Anhörungsrüge wurde mit Schriftsatz des steuerlichen Beraters des Klägers vom 25. November 2008, eingegangen am gleichen Tag, erhoben. Mit der Rüge macht der Kläger Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
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