FG Nürnberg - Urteil vom 06.04.2006
IV 237/03
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Beginn eines Gewerbebetriebs

FG Nürnberg, Urteil vom 06.04.2006 - Aktenzeichen IV 237/03

DRsp Nr. 2006/29762

Beginn eines Gewerbebetriebs

1. Gewerbesteuerlich liegt ein Gewerbebetrieb erst mit Beginn der werbenden Tätigkeit vor. Für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs "Tank- und Rastanlage" im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung reichen die Erstellung der Baupläne, die Erteilung der Baugenehmigung sowie der Abschluss der Verträge mit der liefernden Mineralölfirma und dem betreibenden Pächter nicht aus, wenn die Gebäude und Betriebsvorrichtungen bzw. Geschäftsausstattungen noch nicht errichtet sind und auch Mineralöl noch nicht verkauft wird. 2. Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels bei Veräußerung nur eines Objekts.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts -GbR-mit der Errichtung und Veräußerung eines geplanten Autohofs gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat.

Kläger sind zum einen die A. und B. GbR in Liquidation -Autohof M.-, vertreten durch ihre Liquidatoren, sowie die ehemaligen Gesellschafter der GbR. Der Kläger zu 3) ist Architekt und betreibt ein Atelier für Architektur und Stadtplanung. Daneben ist er Inhaber der Firma W.. Der Kläger zu 2) ist Fahrlehrer.