FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.10.2008
3 K 93/03
Normen:
AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 169 Abs. 2 S. 2; AO § 171 Abs. 10; EStG 1990 § 13a Abs. 1 Nr. 2;

Beginn und Dauer der Festsetzungsfrist bei unrichtiger oder unvollständiger Steuererklärung; keine Steuerverkürzung durch auf fehlerhafter Rechtsanwendung des Finanzamts beruhender zu niedriger Steuerfestsetzung; Grundsteuermessbescheid als Grundlagenbescheid für die Einkommensteuer bei Gewinnermittlung nach § 13a EStG

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.10.2008 - Aktenzeichen 3 K 93/03

DRsp Nr. 2009/10843

Beginn und Dauer der Festsetzungsfrist bei unrichtiger oder unvollständiger Steuererklärung; keine Steuerverkürzung durch auf fehlerhafter Rechtsanwendung des Finanzamts beruhender zu niedriger Steuerfestsetzung; Grundsteuermessbescheid als Grundlagenbescheid für die Einkommensteuer bei Gewinnermittlung nach § 13a EStG

1. Auch eine unrichtige oder unvollständige Steuererklärung setzt die Festsetzungsfrist in Gang. 2. Der Grund für eine Verlängerung der Festsetzungsfrist fällt weg, wenn der Behörde vor Ablauf der regulären vierjährigen Festsetzungsfrist der gesamte Sachverhalt unterbreitet wird. 3. Ergibt sich aus den Angaben des Steuerpflichtigen in der Anlage L, dass er nicht berechtigt ist, seinen Gewinn nach § 13a EStG zu ermitteln, so ist ihm eine Steuerfestsetzung, die darauf beruht, dass das Finanzamt den Gewinn zu Unrecht dennoch nach § 13a EStG ermittelt hat, nicht mehr zuzurechnen. Der Sachverhalt ist dem Finanzamt zumindest insoweit vollständig unterbreitet worden, als dieses erkennen konnte, dass die Gewinnermittlung nach § 13a EStG nicht zulässig war.