BFH - Urteil vom 19.05.2016
X R 14/15
Normen:
AO § 118 Satz 1, § 171 Abs. 4 Satz 1, § 197 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 254, 193
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 26/15

Beginn und Ende der Ablaufhemmung aufgrund Stellung eines Antrags auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung

BFH, Urteil vom 19.05.2016 - Aktenzeichen X R 14/15

DRsp Nr. 2016/17301

Beginn und Ende der Ablaufhemmung aufgrund Stellung eines Antrags auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung

1. Die Ablaufhemmung, die durch die Stellung eines (befristeten) Antrags des Steuerpflichtigen auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung eintritt, endet, wenn der Prüfer auch zwei Jahre nach dem Verschiebungsantrag nicht mit tatsächlichen Prüfungshandlungen begonnen hat (Anschluss an das BFH-Urteil vom 17. März 2010 IV R 54/07, BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7). 2. Stellt der Steuerpflichtige während der Zwei-Jahres-Frist einen weiteren Verschiebungsantrag, beginnt die Zwei-Jahres-Frist erneut. 3. Ein Antrag auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung, der die Ablaufhemmung auslöst, kann erst angenommen werden, wenn die Finanzbehörde den Prüfungsbeginn in einer Weise festgelegt hat, die die Mindestanforderungen an die Annahme eines Verwaltungsakts erfüllt.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14. Januar 2015 4 K 26/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 118 Satz 1, § 171 Abs. 4 Satz 1, § 197 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2;

Gründe

I.