FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.07.2008
5 K 776/08
Normen:
AO § 90; AO § 169 Abs. 2 S. 2; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1; AO § 171 Abs. 5; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1;

Beginn und Ende der Ablaufhemmung bei Ermittlungen der Steuerfahndung (Steufa)

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2008 - Aktenzeichen 5 K 776/08

DRsp Nr. 2010/6469

Beginn und Ende der Ablaufhemmung bei Ermittlungen der Steuerfahndung (Steufa)

1. Der Eintritt der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO setzt nicht voraus, dass die Ermittlungen der Steufa eine entsprechende Tiefe oder Breite haben und über Jahre hinweg laufen müssen. 2. Die Wirkung der Ablaufhemmung entfällt nicht durch einen zeitweiligen Stillstand der Ermittlungen, wenn die Steufa einmal mit ihnen begonnen hat. Sie endet erst, wenn aufgrund der Prüfung Steuerbescheide ergangen sind und diese unanfechtbar geworden sind. 3. Eine mangelnde Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei der Ermittlung der Steufa hindert nicht den Eintritt der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 90; AO § 169 Abs. 2 S. 2; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1; AO § 171 Abs. 5; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die im Jahre 1937 geborene Klägerin (Klin), die seit 1975 verwitwet ist, ist pensionierte ... inspektorin.

In den Einkommensteuer-(ESt)-Erklärungen für die Jahre 1986 bis 1995 gab sie folgende Kapitalerträge (aus Aktien, Sparkassenobligationen, Staatsanleihen, Bausparguthaben, Festgeld, Sparguthaben) an:

1986

6.480 DM

1987

6.482 DM

1988

8.482 DM

1989

14.552 DM

1990

17.533 DM

1991

14.438 DM

1992

4.315 DM

1993

unter 6.100 DM

1994

9.051 DM

1995

9.517 DM