FG Köln - Urteil vom 15.03.2005
5 K 2696/00
Normen:
AO § 169 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 171 Abs. 4 Satz 1 ; AO § 171 Abs. 4 Satz 2 ; AO § 171 Abs. 4 Satz 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 505

Beginn und Ende einer Außenprüfung

FG Köln, Urteil vom 15.03.2005 - Aktenzeichen 5 K 2696/00

DRsp Nr. 2008/4827

Beginn und Ende einer Außenprüfung

1. Das bloße Aktenstudium stellt nur dann einen Beginn der Außenprüfung dar, wenn es "am Ort" der Außenprüfung erfolgt. 2. Die Zusammenfassung umfangreicher Prüfungsfeststellungen im Rahmen eines Betriebsprüfungsberichts kann eine Ermittlungsmaßnahme im Sinne des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO darstellen.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 171 Abs. 4 Satz 1 ; AO § 171 Abs. 4 Satz 2 ; AO § 171 Abs. 4 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die am 04.12.1998 aufgrund einer Betriebsprüfung ergangenen Umsatzsteueränderungsbescheide für die Streitjahre 1984 bis 1987 wegen Ablaufs der Festsetzungsverjährung rechtswidrig sind.