FG München - Urteil vom 07.04.2014
7 K 40/13
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1;

Begrenzte Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist verfassungsgemäß

FG München, Urteil vom 07.04.2014 - Aktenzeichen 7 K 40/13

DRsp Nr. 2015/15444

Begrenzte Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist verfassungsgemäß

Die Begrenzung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer stellt keinen Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip nach § 2 Abs. 2 EStG und den grundrechtlich geschützten Gleichheitssatz dar. Das BVerfG hat bereits entschieden, dass die beschränkte Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG mit dem Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) vereinbar ist (BVerfG v.7.12.1999, 2 BvR 301/98, BStBl II 2000, 162).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Anerkennung der Aufwendungen für zwei häusliche Arbeitsräume.

Der Kläger zu 1) ist Chirurg und war in den Jahren 2001 bis 2005 in einem Krankenhaus in Vollzeit als Arzt nichtselbständig tätig. Daneben erzielte er Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit unter anderem durch Lizenzeinnahmen aus der Entwicklung von Implantaten, die er mittels CAD-Software am PC entworfen und bis zur praxisreifen Anwendung weiterentwickelt hat. Außerdem erhielt er Honorare für Gutachten, aus Vortragstätigkeit und Honorare für den Empfang von Hospitationsgästen.