FG München - Gerichtsbescheid vom 16.04.2010
13 K 2939/08
Normen:
AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 351 Abs. 1; AO § 355; FGO § 44 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1346

Begrenzte Anfechtbarkeit eines Änderungsbescheides

FG München, Gerichtsbescheid vom 16.04.2010 - Aktenzeichen 13 K 2939/08

DRsp Nr. 2010/15395

Begrenzte Anfechtbarkeit eines Änderungsbescheides

1. Voraussetzung für die beschränkte Anfechtbarkeit eines Änderungsbescheids nach § 351 Abs. 1 AO ist, dass die Änderung einen formell unanfechtbaren Bescheid betrifft. 2. Ergeht der ändernde Bescheid, solange der Erstbescheid noch nicht unanfechtbar ist, kann er, ohne dass § 351 Abs. 1 AO eingreift, unbeschränkt angegriffen werden.

1. Die Einspruchsentscheidung vom 4. August 2008 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 351 Abs. 1; AO § 355; FGO § 44 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Steuerfestsetzung geändert werden kann.

I.

Die Klägerin erzielt als Vorstandsvorsitzende einer Aktiengesellschaft Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.