1. Die Einspruchsentscheidung vom 4. August 2008 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob eine Steuerfestsetzung geändert werden kann.
I.
Die Klägerin erzielt als Vorstandsvorsitzende einer Aktiengesellschaft Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
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