Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG verfassungsgemäß ist und demzufolge Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften des Klägers im Streitjahr 2000 zu Recht nur mit positiven Einkünften derselben Einkunftsart verrechnet wurden.
Im Streitjahr 2000 erzielte der Kläger Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von ... DM (Veräußerungspreis von Wertpapieren ... DM ./. Anschaffungskosten ... DM). Darüber hinaus erzielte der Kläger Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ... DM und Beteiligungseinkünfte in Höhe von ... DM, Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von ./. ... DM und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ... DM.
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