1.
Die Beschwerde ist mit der Maßgabe zulässig, dass sie von der GbR erhoben worden ist. Das Finanzgericht (FG) ist ebenfalls davon ausgegangen, dass die Klage im Namen der GbR erhoben worden ist. Das Rubrum des Beschwerdeverfahrens war deshalb von Amts wegen entsprechend zu ändern.
2.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.
a)
Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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