BFH - Beschluss vom 26.05.2011
VIII B 144/10
Normen:
AO § 179 Abs. 2 S. 2; AO § 180 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3982/07

Begrenzung der einheitlichen Feststellung auf gesetzlich geregelte Fälle sowie einer Zurechenbarkeit des Gegenstands der Feststellung mehreren Personen gegenüber

BFH, Beschluss vom 26.05.2011 - Aktenzeichen VIII B 144/10

DRsp Nr. 2011/12497

Begrenzung der einheitlichen Feststellung auf gesetzlich geregelte Fälle sowie einer Zurechenbarkeit des Gegenstands der Feststellung mehreren Personen gegenüber

NV: Die Steuerpflicht der Zinsen aus Kapitallebensversicherungen ist nur gesondert festzustellen, eine einheitliche Feststellung findet insofern nicht statt.

Normenkette:

AO § 179 Abs. 2 S. 2; AO § 180 Abs. 2;

Gründe

1.

Die Beschwerde ist mit der Maßgabe zulässig, dass sie von der GbR erhoben worden ist. Das Finanzgericht (FG) ist ebenfalls davon ausgegangen, dass die Klage im Namen der GbR erhoben worden ist. Das Rubrum des Beschwerdeverfahrens war deshalb von Amts wegen entsprechend zu ändern.

2.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

a)

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).