FG Niedersachsen - Urteil vom 26.07.2005
13 K 448/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 ; GG Art. 3 ;

Begrenzung der Entfernungspauschale bei Motorradnutzung verfassungsgemäß - Motorrad; Kraftrad; Entfernungspauschale; Werbungskosten; Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.07.2005 - Aktenzeichen 13 K 448/02

DRsp Nr. 2007/12919

Begrenzung der Entfernungspauschale bei Motorradnutzung verfassungsgemäß - Motorrad; Kraftrad; Entfernungspauschale; Werbungskosten; Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

1. Für einen Motorradfahrer ist die Abzugsfähigkeit der Entfernungspauschale durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG auf jährlich 10.000 DM begrenzt. 2. Diese Begrenzung ist verfassungsgemäß. Denn die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2, 2. Halbsatz EStG, wonach für zur Nutzung überlassene Kraftwagen die Begrenzung nicht gilt, greift bei Benutzung eines Kraftrades nicht ein. Ein Kraftrad fällt nicht unter den Begriff Kraftwagen. 3. Diese Differenzierung zwischen Kraftwagen und anderen Verkehrsteilnehmern ist sachlich gerechtfertigt und verstößt nicht gegen Art. 3 GG.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 ; GG Art. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Begrenzung der Entfernungspauschale auf 10.000 DM bei Benutzung eines Motorrades.

Die Kläger sind Eheleute, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2001 machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für 173 Tage bei einer einfachen Entfernung von 130 km geltend. Die Fahrten hat er nach eigenen Angaben jeweils mit dem Motorrad zurückgelegt.