BFH - Urteil vom 27.05.2004
IV R 55/02
Normen:
AO § 163 § 227 ; UmwStG § 24 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1555
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 27.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1000/02

Begrenzung der Steuerbegünstigung nach § 24 Abs. 3 UmwStG - fehlende Übergangsregelung

BFH, Urteil vom 27.05.2004 - Aktenzeichen IV R 55/02

DRsp Nr. 2004/13722

Begrenzung der Steuerbegünstigung nach § 24 Abs. 3 UmwStG - fehlende Übergangsregelung

Ein Rechtsanwalt, der sich 1992 verpflichtet hat, zum 1.1.1994 mit einem anderen Rechtsanwalt eine Sozietät einzugehen, hat keinen Anspruch darauf, dass die Einbringung der bisherigen Einzelpraxis in die neue Sozietät im Billigkeitswege so behandelt wird, als sei sie bereits 1993 erfolgt. Denn der Gesetzgeber hat den zeitlichen Anwendungsbereich der Änderung des § 24 UmwStG durch das StMbG eindeutig dahingehend geregelt, dass § 24 Abs. 3 Satz 2 UmwStG i.d.F. des StMbG erstmals auf Einbringungen anzuwenden ist, die "nach dem 31.12.1993" vorgenommen wurden.

Normenkette:

AO § 163 § 227 ; UmwStG § 24 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe: