Der Bescheid für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 08.03.2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.03.2019 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Verrechenbarkeit von Verlusten. Zwischen den Beteiligten bestehen divergierende Auffassungen zu der Frage, ob die Haftung der Kläger im Rahmen der G. GP der eines Kommanditisten vergleichbar war (§ 15a Abs. 5 Nr. 3, 2. Fallgruppe, 2. Alternative des Einkommensteuergesetzes [EStG]).
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