1. Die angefochtenen Bescheide in der Form der Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2004 werden geändert; dem beklagten Finanzamt wird nach § 100 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt.
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