FG Münster - Urteil vom 13.02.2004
8 K 4287/02 E
Normen:
EStG § 33 ; EStG (1999/2000) § 33a Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Abs. 5 ;

Begrenzung des Abzuges von Berufsausbildungskosten bei Auslandsstudium

FG Münster, Urteil vom 13.02.2004 - Aktenzeichen 8 K 4287/02 E

DRsp Nr. 2006/20869

Begrenzung des Abzuges von Berufsausbildungskosten bei Auslandsstudium

1. In 1999/2000 konnten Berufsausbildungskosten für das Auslandsstudium eines Kindes nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG, sondern nur beschränkt auf die Höhe des Ausbildungsfreibetrages bei auswärtiger Unterbringung (§ 33a Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG) von den Eltern abgezogen werden. 2. Es stellt eine sachgerechte Typisierung dar, wenn der Gesetzgeber den Abzug von Berufsausbildungskosten gesetzlich in § 33a Abs. 2 EStG etwa auf die Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten begrenzt. Außergewöhnlich hohe Ausbildungskosten müssen nicht abziehbar sein. Es besteht - anders als beim Existenzminimum des Kindes - keine Verpflichtung des Gesetzgebers, den Abzug der gesamten Ausbildungskosten zuzulassen.

Normenkette:

EStG § 33 ; EStG (1999/2000) § 33a Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Abs. 5 ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob Ausbildungskosten für die im Ausland studierende älteste Tochter der Kläger (Kl.) zu berücksichtigen sind, die den gesetzlichen Ausbildungsfreibetrag für auswärtig untergebrachte Kinder überschreiten.