FG Nürnberg - Urteil vom 01.02.2007
VI 263/04
Normen:
EStG § 3 Nr. 62 ; EStG § 10 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2007, 2454
EFG 2007, 1501
EFG 2007, 1501

Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 3 EStG ist nicht verfassungswidrig

FG Nürnberg, Urteil vom 01.02.2007 - Aktenzeichen VI 263/04

DRsp Nr. 2007/7634

Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 3 EStG ist nicht verfassungswidrig

Die Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 EStG ist nicht verfassungswidrig. Der Gesetzgeber ist für Veranlagungszeiträume vor 2005 nicht zu einer "Nachbesserung" des die Altersvorsorge betreffenden Sonderausgabenabzugs verpflichtet.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 62 ; EStG § 10 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 3 EStG verfassungswidrig ist.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt als Steuerberater Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Seine Ehefrau ist als Angestellte in der Steuerkanzlei des Ehemanns tätig. In der Einkommensteuererklärung 1998 machten die Kläger bei den beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben Aufwendungen i.H.v. insgesamt 39.296 DM geltend. Darüber hinaus beantragten sie noch die Berücksichtigung von Kosten der Mindestdaseinsvorsorge i.H.v. 15.131 DM. In einer Anlage war dazu ausgeführt: