Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Begrenzung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (EStG) auf Steuerpflichtige mit einem gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinn von bis zu 100.000 € verfassungsgemäß ist.
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