OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.03.2017
15 A 638/16
Normen:
KAG NRW § 10 Abs. 1 S. 1-2; KAG NRW § 10 Abs. 2 S. 1; KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 4b); EntwGebS § 11 Abs. 1; EntwGebS § 12 Abs. 1 S. 1; VOB /A § 2 Abs. 1 S. 1; AO § 47; AO § 169 Abs. 2 S. 1; AO § 170 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1166/14

Begrenzung des Kostenersatzanspruchs in seiner Höhe durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Ermessensspielraum der Gemeinde bei der Beurteilung der Angemessenheit des Aufwands; Entstehung des Ersatzanspruchs mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung; Abnahme der Arbeiten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2017 - Aktenzeichen 15 A 638/16

DRsp Nr. 2017/4833

Begrenzung des Kostenersatzanspruchs in seiner Höhe durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Ermessensspielraum der Gemeinde bei der Beurteilung der Angemessenheit des Aufwands; Entstehung des Ersatzanspruchs mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung; Abnahme der Arbeiten

Der Kostenersatzanspruch aus § 10 Abs. 1 KAG NRW ist seiner Höhe nach durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Er ist auf diejenigen Aufwendungen beschränkt, die die Gemeinde für erforderlich halten darf. Die Gemeinde kann keinen Kostenersatz für solche Maßnahmen verlangen, die ohne triftigen Grund besonders aufwendig sind, obwohl eine kostengünstigere Maßnahme in Betracht gekommen wäre. Die Gemeinde hat bei der Beurteilung der Angemessenheit des Aufwands einen weiten Ermessensspielraum, dessen Grenze erst bei einem sachlich nicht mehr vertretbaren Mittelverbrauch liegt.