BFH - Beschluss vom 25.02.2011
VII B 226/10
Normen:
InsO § 13 Abs. 2; InsO § 14; FGO § 114 Abs. 1;
Fundstellen:
DZWiR 2011, 322
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 15.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 168/10

Begrenzung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Anrufung eines Finanzgerichts im einstweiligen Rechtsschutz in zeitlicher Hinsicht

BFH, Beschluss vom 25.02.2011 - Aktenzeichen VII B 226/10

DRsp Nr. 2011/7326

Begrenzung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Anrufung eines Finanzgerichts im einstweiligen Rechtsschutz in zeitlicher Hinsicht

1. NV: Gegen den beim Amtsgericht gestellten Antrag des FA, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen zu eröffnen, ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben. 2. NV: Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung des Finanzgerichts mit dem Ziel der Rücknahme des Insolvenzantrags seitens des Finanzamtes ist jedenfalls so lange gegeben, bis das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen oder den Eröffnungsantrag des FA mangels kostendeckender Masse rechtskräftig abgelehnt hat. 3. NV: Der Antrag des FA, das Insolvenzverfahren zu eröffnen, ist kein Verwaltungsakt, aber schlichtes hoheitliches Handeln der Vollstreckungsbehörde, das den besonderen Anforderungen an eine fehlerfreie Ermessensausübung unterliegt. Zur Überprüfung dieser Ermessensentscheidung ist das FG zuständig. Es hat dabei zu prüfen, ob das FA die sich aus dem jeweiligen konkreten Steuerrechtsverhältnis ergebenden Besonderheiten umfassend gewürdigt hat.