FG Düsseldorf - Urteil vom 14.02.2012
13 K 5851/03 E,F
Normen:
EStG § 10d Abs. 1 Satz 1; EStG § 10d Abs. 1 Satz 2; EStG § 10d Abs. 1 Satz 3; EStG § 52 Abs. 1; GG Art. 3; GG Art. 14; GG Art. 20 Abs. 3;

Begrenzung des Verlustrücktrags auf ein Jahr durch das StEntlG verstößt für im Veranlagungszeitraum 2000 entstandene Verluste nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2012 - Aktenzeichen 13 K 5851/03 E,F

DRsp Nr. 2013/964

Begrenzung des Verlustrücktrags auf ein Jahr durch das StEntlG verstößt für im Veranlagungszeitraum 2000 entstandene Verluste nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

Die Begrenzung des Verlustrücktrags auf ein Jahr durch das StEntlG verstößt - jedenfalls für im Veranlagungszeitraum 2000 entstandene Verluste - nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Die bei verfassungskonformer Auslegung gebotene Differenzierung zwischen echten und unechten Verlusten im Rahmen der Mindestbesteuerung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 EStG i.d.F. des StEntlG ist auch bei Durchführung des Verlustrücktrags in der Weise zu beachten, dass sich die Einschränkungen aufgrund der im Zuge des StEntlG eingefügten Regelungen betreffend die Mindestbesteuerung periodenübergreifend nur auf unechte Verluste auswirken.. Die in § 10 Abs. 1 Satz 3 i.d.F. des StEntlG verwendete Formulierung „mindern die nach Anwendung des Satzes 2 verbleibenden negativen Einkünfte” ist daher im Wege einer teleologischen Reduktion um das Merkmal „soweit es sich um unechte Verluste handelt” zu ergänzen.

Tenor