FG Münster - Urteil vom 25.04.2006
11 K 6823/02
Normen:
EStDV § 73g ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2d § 50a Abs. 4 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 216
EFG 2006, 1166

Begriff der ähnlichen Darbietung in § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG

FG Münster, Urteil vom 25.04.2006 - Aktenzeichen 11 K 6823/02

DRsp Nr. 2006/20880

Begriff der "ähnlichen Darbietung" in § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG

Auftritte von Tänzerinnen, die zur bloßen Unterhaltung des Publikums in Form einer optisch ansprechenden Leistung mit erotischem Reiz durchgeführt werden, sind keine "ähnlichen" sportlichen oder artistischen Tätigkeiten im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 2d EStG. Solche Darbieten verfügen nicht über ein Mindestmaß an eigenschöpferischer Gestaltungshöhe, sondern können von nahezu jedermann erbracht werden, wenn sie sich auf das Entledigen von Kleidung beschränken.

Normenkette:

EStDV § 73g ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2d § 50a Abs. 4 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin für Steuerabzugsbeträge i.S.d. § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG haftet.