FG Köln - Urteil vom 29.08.2002
6 K 1420/01
Normen:
EStG § 3 Nr. 39 ; EStG § 39a Abs. 6 ; SGV IV § 8 Abs. 1 ; SGV IV § 8 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 39
EFG 2002, 1580

Begriff der anderen Einkünfte i. S. von § 3 Nr. 39 EStG

FG Köln, Urteil vom 29.08.2002 - Aktenzeichen 6 K 1420/01

DRsp Nr. 2002/17116

Begriff der "anderen Einkünfte" i. S. von § 3 Nr. 39 EStG

Für die Beurteilung der Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers i. S. von § 3 Nr. 39 EStG kommt es weder darauf an, zu welcher Einkunftsart diese anderen Einkünfte gehören, noch darauf, ob sie innerhalb des Veranlagungszeitraums zeitlich vor, während oder nach dem Bezug der Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung erzielt werden. Es sind sowohl Einkünfte aus anderen Arbeitsverhältnissen mit anderen Arbeitgebern, als auch bei demselben Arbeitgeber erzielte Einkünfte zu erfassen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 39 ; EStG § 39a Abs. 6 ; SGV IV § 8 Abs. 1 ; SGV IV § 8 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie beziehen jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Klägerin war im Streitjahr 1999 vom 01.01. bis 31.10.1999 im Rahmen eines geringfügigen Arbeitsverhältnisses - auf 630 DM - Basis - beschäftigt. In dieser Zeit bezog sie einen Arbeitslohn von 3.920 DM, den der Arbeitgeber auf Grund der vorgelegten Freistellungsbescheinigung nach § 3 Nr. 39 i.V.m. § 39a Abs. 6 EStG steuerfrei auszahlte. Zum 01.11.1999 wurde das Beschäftigungsverhältnis in eine Festanstellung umgewandelt. Für die Monate November und Dezember 1999 erhielt sie einen nach Steuerklasse V versteuerten Arbeitslohn von 3.400 DM.