FG Saarland, vom 20.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1004/15
Begriff der anderen gleichwertigen Vorbildung i.S. von § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StBerG
BFH, Urteil vom 15.06.2016 - Aktenzeichen VII R 26/15
DRsp Nr. 2016/16289
Begriff der anderen gleichwertigen Vorbildung i.S. von § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2StBerG
1. NV: Eine "andere gleichwertige Vorbildung" i.S. des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2StBerG und damit die Befähigung, zum Leiter einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins bestellt zu werden, hat nur derjenige, der eine Abschlussprüfung in einem Beruf bestanden hat, der aufgrund der im Rahmen der Ausbildung vermittelten Lehrinhalte einem kaufmännischen Beruf als gleichwertig erachtet werden kann.2. NV: Die mit dem Erfordernis einer abgeschlossenen Berufsausbildung verbundene Einschränkung der Berufsausübung ist zum Schutz eines anerkannten wichtigen Gemeinschaftsguts, wie es die Hilfeleistung in Steuersachen darstellt, gerechtfertigt.
§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2StBerG ist dahin auszulegen, dass die Erfüllung des Tatbestandmerkmals einer anderen gleichwertigen Vorbildung den Nachweis des Bestehens einer Abschlussprüfung in einem Beruf voraussetzt, der aufgrund der vermittelten Lerninhalte einem kaufmännischen Beruf als gleichwertig erachtet werden kann. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die als Leiter der Beratungsstelle vorgesehene Person eine Berufsausbildung als Bauzeichner abgeschlossen und anschließend in einem Fernstudium das Vordiplom im Fachbereich Wirtschaftswissenschaft erworben hat.
Tenor
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