BFH - Beschluss vom 07.02.2017
X S 31-36/16 (PKH)
Normen:
GVG § 198 Abs. 1; GVG § 198 Abs. 3 S. 3; GVG § 198 Abs. 5 S. 1; ZPO § 114 S. 1; FGO § 128;

Begriff der angemessenen Verfahrensdauer i.S. von § 198 Abs. 1 GVG

BFH, Beschluss vom 07.02.2017 - Aktenzeichen X S 31-36/16 (PKH)

DRsp Nr. 2017/4058

Begriff der angemessenen Verfahrensdauer i.S. von § 198 Abs. 1 GVG

Im Interesse der erforderlichen Typisierung und Vereinfachung gilt die Regelvermutung einer angemessenen Verfahrensdauer bei Einhaltung einer Gesamtbearbeitungszeit von 12 Monaten auch dann, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde eindeutig unzulässig ist und ihre Bearbeitung daher keine besondere Schwierigkeiten aufwirft. Denn dem geringen Schwierigkeitsgrad des Verfahrens steht gegenläufig eine entsprechend geringe Bedeutung eines solchen Rechtsmittelverfahrens für den Beteiligten gegenüber, wenn dieser von Anfang an unschwer erkennen konnte, dass die von ihm erhobene Beschwerde unzulässig ist.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1; GVG § 198 Abs. 3 S. 3; GVG § 198 Abs. 5 S. 1; ZPO § 114 S. 1; FGO § 128;

Gründe

I. Die —bisher nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene— Antragstellerin erhob am 25. Januar 2016 beim Niedersächsischen Finanzgericht (FG) Klage im Zusammenhang mit einem Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer 2014. Das FG führte am 2. März 2016 die mündliche Verhandlung durch und wies mit Urteil vom selben Tage die Klage ab.

Im Zusammenhang mit diesem Klageverfahren erhob die Antragstellerin die folgenden Rechtsmittel beim Bundesfinanzhof (BFH):
- Nichtzulassungsbeschwerde gegen das FG-Urteil vom 2. März 2016 (VII B 37/16; Eingang beim BFH am 4. April 2016);
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