BFH - Urteil vom 16.11.2017
VI R 63/15
Normen:
EStG § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 13, § 14 Satz 2, § 16 Abs. 3;
Fundstellen:
BFHE 260, 138
DStR 2018, 2316
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4172/12

Begriff der Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes

BFH, Urteil vom 16.11.2017 - Aktenzeichen VI R 63/15

DRsp Nr. 2018/1311

Begriff der Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes

1. Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte aufgegeben (Anschluss an BFH-Urteil vom 16. Dezember 2009 IV R 7/07, BFHE 228, 59, BStBl II 2010, 431). 2. Landwirtschaftliche Nutzflächen von mehr als 3 000 qm stellen nicht allein im Hinblick auf ihre Größe landwirtschaftliche Teilbetriebe dar.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24. April 2015 14 K 4172/12 E aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 13, § 14 Satz 2, § 16 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war Eigentümerin eines ruhenden (verpachteten) land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in X mit einer Größe von ca. 20,7 ha. Den Gewinn ermittelte sie durch Einnahme-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).