BFH - Beschluss vom 18.04.2013
X B 47/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 1; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 216
BFH/NV 2013, 1218
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4168/10

Begriff der Aufgabe zur Post im Sinne von § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO

BFH, Beschluss vom 18.04.2013 - Aktenzeichen X B 47/12

DRsp Nr. 2013/15500

Begriff der Aufgabe zur Post im Sinne von § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO

NV: Aufgabe zur Post i.S. des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bedeutet nicht "Übergabe an die Deutsche Post AG". Die Dreitagesfrist beginnt auch dann bereits mit der Einlieferung bei einem privaten Postdienstleister zu laufen, wenn dieser die Sendung zur weiteren Ausführung an die Deutsche Post AG übergibt, damit diese die Einlegung in ein bei ihr angemietetes Postfach vornimmt.

„Aufgabe zur Post“ i.S. des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bedeutet nicht zwingend „Übergabe an die Deutsche Post AG“. Von der Zugangsvermutung wird vielmehr auch eine Übermittlung des Verwaltungsakts durch einen privaten Postdienstleister erfasst (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 564; Klein/Brockmeyer/Ratschow, a.a.O., § 122 Rz 53, m.w.N.). Daran ändert sich nichts, wenn der private Postdienstleister die Zustellung nicht selbst vornimmt, sondern diese der DP-AG zur endgültigen Ausführung anvertraut, weil der Empfänger bei dieser ein Postfach angemietet hat.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I. Materiell-rechtlich begehrt der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Berücksichtigung von Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie den Abzug von Versorgungsleistungen in Form von dauernden Lasten als Sonderausgaben.