BFH - Urteil vom 08.04.2014
IX R 28/13
Normen:
EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2670/10

Begriff der außerordentlichen Einkünfte i.S. von § 34 Abs. 1 u. 2 EStG

BFH, Urteil vom 08.04.2014 - Aktenzeichen IX R 28/13

DRsp Nr. 2014/13077

Begriff der außerordentlichen Einkünfte i.S. von § 34 Abs. 1 u. 2 EStG

1. NV: Zu außerordentlichen Einkünften führen nur solche Entschädigungen, deren zusammengeballter Zufluss zu einer Ausnahmesituation in der Progressionsbelastung des einzelnen Steuerpflichtigen führt (ständige Rechtsprechung). 2. NV: Von einer einheitlichen, ggf. in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ausgezahlten Entschädigung ist auszugehen, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein zwei Teilleistungen begründendes Schadensereignis darstellt. Dies gilt auch, wenn eine Teilentschädigung dafür geleistet wird, dass der Arbeitnehmer besondere Modalitäten der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses akzeptiert.

1. Außerordentliche Einkünfte i.S. von § 34 Abs. 1 u. 2 EStG sind grundsätzlich nur zu bejahen, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehreren verschiedenen Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt.