I. Die Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin), eine GmbH, betrieb in den Jahren 2009 und 2010 (Streitjahre) ein Unternehmen, das auf die Lieferung und die Montage von betriebsbereiten (sog. schlüsselfertigen) Photovoltaikdachanlagen spezialisiert war. Ihr wurden Freistellungsbescheinigungen nach § 48b des Einkommensteuergesetzes (EStG) erteilt.
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