OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.02.2022
13 U 358/19
Normen:
Art 23 CMR; Art 25 CMR; Art 29 CMR; § 435 HGB;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 15/18

Begriff der Beschädigung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 CMRHaftung des Frachtführers bei Nichteinhaltung der vereinbarten Temperatur beim Transport von Tiefkühlware

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.02.2022 - Aktenzeichen 13 U 358/19

DRsp Nr. 2023/1030

Begriff der Beschädigung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 CMR Haftung des Frachtführers bei Nichteinhaltung der vereinbarten Temperatur beim Transport von Tiefkühlware

1. Unter dem Begriff der Beschädigung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 CMR fallen auch Qualitätsminderungen infolge einer nicht durchgängigen Einhaltung der erforderlichen Transporttemperatur.2. Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Temperaturvorgaben hinsichtlich der Lagerung von Tiefkühlware begründet zugleich einen als Beschädigung des Frachtguts zu bewertenden Verdacht einer Substanzveränderung.3. Bei Kühltransporten muss der Frachtführer nicht nur ein geeignetes Transportfahrzeug zur Verfügung stellen, sondern er muss außerdem während des Transportes mit verkehrserforderlicher Sorgfalt dafür sorgen, dass die richtige Temperatur laufend eingehalten wird.4. Fällt dem Fahrer während des sich über zwei Tage erstreckenden Transports nicht auf, dass das Kühlaggregat nicht ordnungsgemäß arbeitet und der Laderaum weit erhöhte Temperaturen aufweist, begründet dies ein vorsatzgleiches Verschulden im Sinne des Art. 29 CMR.

Tenor