Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 7. Mai 2015 10 K 73/13 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 7. Dezember 2012 aufgehoben.
Die Gewerbesteuermessbescheide für 2004 bis 2006 sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2010 des Beklagten werden dahingehend abgeändert, dass der Gewerbeertrag unter Berücksichtigung der Kürzung um den Gewerbeertrag aus dem Einkaufsbüro der Klägerin in der Republik Türkei nach §
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
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