Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 27.11.2018 – 6 K 2407/15 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
I.
Streitig ist die Höhe der jeweiligen Zerlegungsanteile für die Gewerbesteuermessbeträge 2011 bis 2014 der X–SE bzw. X–AG. Die Firma X–SE ist als europäische Gesellschaft, vormals X–AG, im Handelsregister eingetragen.
Die X–AG bildete den operativen Kern der X–Gruppe.
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