BFH - Urteil vom 18.09.2019
III R 3/19
Normen:
GewStG §§ 28, 33; AO §§ 12, 13;
Fundstellen:
BB 2020, 981
BFH/NV 2020, 708
DStR 2020, 920
DStRE 2020, 628
DStZ 2020, 387
GmbHR 2020, 618
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2407/15

Begriff der Betriebsstätte i.S. von § 12 S. 1 AO

BFH, Urteil vom 18.09.2019 - Aktenzeichen III R 3/19

DRsp Nr. 2020/5608

Begriff der Betriebsstätte i.S. von § 12 S. 1 AO

1. NV: Für gewerbesteuerliche Zwecke ist auf den Betriebsstättenbegriff zurückzugreifen (ständige Rechtsprechung). 2. NV: Eine Betriebsstätte i.S. von § 12 Satz 1 AO erfordert eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 27.11.2018 – 6 K 2407/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

GewStG §§ 28, 33; AO §§ 12, 13;

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der jeweiligen Zerlegungsanteile für die Gewerbesteuermessbeträge 2011 bis 2014 der X–SE bzw. X–AG. Die Firma X–SE ist als europäische Gesellschaft, vormals X–AG, im Handelsregister eingetragen.

Die X–AG bildete den operativen Kern der X–Gruppe.