FG Hessen - Urteil vom 20.06.2012
12 K 1511/09
Normen:
EStG § 5 Abs. 5 Nr. 6; EStG § 8 Abs. 2 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4;

Begriff der Betriebstätte - Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs

FG Hessen, Urteil vom 20.06.2012 - Aktenzeichen 12 K 1511/09

DRsp Nr. 2014/2399

Begriff der Betriebstätte – Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs

Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen nach der Funktionsweise des Programms technisch ausgeschlossen sind. Werden die Eintragungen nicht nach jeder Fahrt, sondern erst am Ende der Woche mehrere Eintragungen zusammengefasst vorgenommen, erfüllt dies nicht die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Räume, die einen Teil der Wohnung bilden, sind in die private Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden und können nicht als Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG qualifiziert werden. Eine Dachgeschosswohnung ist, auch wenn sie gegenüber dem Treppenhaus abgegrenzt ist, durch die gemeinsame Eingangstür und das gemeinsames Treppenhaus in die häusliche Sphäre des Klägers eingebunden. Sie kann daher nicht als Ausgangs- oder Endpunkt der Fahrt zu einer anderen Betriebsstätte angesehen werden, womit die Fahrten des Steuerpflichtigen zwischen seinem Wohnhaus und seiner Betriebstätte keine Geschäftsreisen darstellen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 5 Nr. 6; EStG § 8 Abs. 2 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4;

Tatbestand: