BFH - Urteil vom 25.04.2013
II R 44/11
Normen:
BewG § 72 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 11.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3037/06

Begriff der Bezugsfertigkeit i.S. von § 72 Abs. 1 S. 3 BewG

BFH, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen II R 44/11

DRsp Nr. 2013/18798

Begriff der Bezugsfertigkeit i.S. von § 72 Abs. 1 S. 3 BewG

1. NV: Ein neu errichtetes Bürogebäude, das nach seiner Funktion zur Vermietung einzelner, entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Mieter gestalteter Räume dienen soll, ist bezugsfertig i.S.v. § 72 Abs. 1 Satz 3 BewG, wenn die für das Gebäude wesentlichen Bestandteile (z.B. Außenwände, Fenster, tragende Innenwände, Estrichböden, Dach, Treppenhaus) fertiggestellt sind und zumindest ein Teil nutzbar ist. 2. NV: Der Benutzbarkeit im bewertungsrechtlichen Sinn steht nicht entgegen, wenn vor dem Einzug der Mieter noch z.B. Innenwände und Türen errichtet, Malerarbeiten durchgeführt, sanitäre Einrichtungen eingebaut und Bodenbeläge verlegt werden müssen.