Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29.03.2019 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben. Die Revision ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Divergenz, § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) zuzulassen.
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