BFH - Urteil vom 16.01.2013
VI R 46/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 14.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2338/09

Begriff der doppelten Haushaltsführung bei Führung eines Hausstandes mit der Mutter

BFH, Urteil vom 16.01.2013 - Aktenzeichen VI R 46/12

DRsp Nr. 2013/7363

Begriff der doppelten Haushaltsführung bei Führung eines Hausstandes mit der Mutter

1. Dient die Wohnung am Beschäftigungsort dem Steuerpflichtigen lediglich als Schlafstätte, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der Lebensführung noch am Heimatort zu verorten ist und dort der Haupthausstand geführt wird.2. Ein eigener Hausstand kann auch dann unterhalten werden, wenn der Erst- oder Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil geführt wird. Einer gleichmäßigen Beteiligung des Kindes an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten bedarf es hierfür nicht.3. Bei erwachsenen, berufstätigen Kindern, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, ist im Regelfall davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5;

Gründe

I. Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen.