BFH - Urteil vom 26.06.2014
VI R 59/13
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4315/12

Begriff der doppelten Haushaltsführung i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG

BFH, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen VI R 59/13

DRsp Nr. 2014/17527

Begriff der doppelten Haushaltsführung i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG

NV: Eine Wohnung dient dem Wohnen am Beschäftigungsort, wenn sie dem Arbeitnehmer ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen ermöglicht, seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen. Die Entscheidung darüber, ob eine solche Wohnung so gelegen ist, dass der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise täglich von dort seine Arbeitsstätte aufsuchen kann, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht (Anschluss an BFH-Urteil vom 19. April 2012 VI R 59/11, BFHE 237, 449, BStBl II 2012, 833).

Eine doppelte Haushaltsführung i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG ist anzuerkennen, wenn zwar zwischen der (Zweit-)Wohnung und dem Arbeitsplatz des Klägers eine Entfernung von 83 km liegt, er diese Wohnung jedoch wegen der an diesem Ort ansässigen Bibliotheken gewählt hat, um dort Literaturstudien für seine Tätigkeit als Professor zu betreiben.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Gründe

I. Streitig ist, ob ein Wohnen am Beschäftigungsort im Sinne einer doppelten Haushaltsführung vorliegt.